Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner.
Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.
I. Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner
(1) Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 8 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien (auf Balkonen etc.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören. Lautes Türenschlagen oder lärmendes Treppenlaufen ist zu vermeiden.
(2) Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Tätigkeiten in Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Teppich klopfen, Staubsaugen, Rasenmähen, Basteln und Dergleichen) so sind diese Verrichtungen Werktags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr vorzunehmen. Das Ausklopfen und Reinigen von Teppichen und dergleichen aus dem Fenster oder über den Balkon ist untersagt.
(3) Kinder sollten möglichst auf den Spielplätzen spielen. Bei Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und Bepflanzung Rücksicht genommen werden. Ballspiele, speziell Fußball sind auf den Rasenflächen, gegen die Hauswände und Müllstandplätze nicht gestattet und nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen oder Flächen erlaubt.
(4) Ist ein vorhandener Hofraum nicht Gegenstand dieses Vertrages und dient er der gemeinsamen Benutzung durch die Nutzungsberechtigten, so z.B. zum Teppich klopfen etc., so ist das Aufstellen, Waschen, Reinigen, Pflegen und Reparieren von Kraftfahrzeugen jeglicher Art, sowie das Warmlaufen lassen der Motoren und das laute Türenschlagen untersagt.
II. Sorgfalts- und Sicherheitspflichten der Hausbewohner
(1) Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren von 22 bis 6 Uhr und die Kellereingänge und Hoftüren ständig geschlossen zu halten. Wer die Haustür zwischen 22 und 6 Uhr oder die Kellertüren oder Hoftüren öffnet, hat sie sofort nach Benutzung wieder zu verschließen.
(2) Falls ein Mieter vor Ablauf des Vertrages die Räume endgültig oder auf Dauer der Mietzeit zeitweilig verlässt, ist er verpflichtet, einen Wohnungsschlüssel dem Vermieter, seinem Beauftragten oder einem anderen Hausbewohner, dessen Anschrift dem Vermieter bekannt sein muss, zu übergeben.
(3) Blumenkästen und Blumentöpfe dürfen nur vor die Fenster gestellt werden, wenn eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die das Herunterfallen der Kästen und Töpfe und das Ablaufen von Wasser verhindert.
(4) Dachfenster und Dachluken sind stets festzustellen und nachts sowie bei Sturm oder Regen von demjenigen, dem jeweils die Benutzung des Trockenraumes zusteht, zu schließen.
(5) Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren und Geruch verursachenden Stoffen in Kellern oder Bodenräumen ist untersagt. Auf den gemeinschaftlichen Fluren, Kellergängen und gemeinschaftlichen Räumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
(6) Bei Undichtigkeiten an Gas- oder Wasserleitungen sind sofort die Hausverwaltung und ggf. das Gas- oder Wasserwerk zu benachrichtigen. Bei Gasgeruch in Räumen, diese nicht mit offenem Licht betreten, keine elektrischen Schalter betätigen und sofort die Fenster öffnen.
(7) Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf unmittelbar neben dem Gebäude befindlichen Flächen nicht gestattet.
(8) Bei Frostwetter sind von allen Hausbewohnern Vorkehrungen zu treffen, die ein Einfrieren der Leitungen verhindert, insbesondere sind Türen und Fenster auf dem Dachboden, im Hausflur und im Keller zu verschließen.
III. Reinhaltungs- und Reinigungspflichten
(1) Haus und Grundstück sind sauber zu halten. Verunreinigungen sind von den verantwortlichen Hausbewohnern unverzüglich zu entfernen.
(2) Alle Mietparteien haben die Hausflure, Treppen, Aufzüge, Kellergänge, Gemeinschaftsräume nach Maßgabe eines vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsplanes wechselweise mit den auf der jeweiligen Etage wohnenden Mietparteien mindestens einmal in der Woche gründlich zu reinigen und auch in der übrigen Zeit sauber zu halten.
(3) An der Beseitigung von Schnee und Glatteis sollten auch rechtlich Nichtverpflichtete aus Gemeinschaftssinn mitwirken, namentlich dann, wenn der Verpflichtete abwesend oder arbeitsunfähig ist.
(4) Die zur Erfüllung vorstehenden Pflichten und Aufgaben erforderlichen Mittel und Geräte hat der Mieter auf seine Kosten zu stellen
(5) Zur Vermeidung von Ungeziefergefahr und im Interesse der Hygiene sind die Mieter verpflichtet, nach Maßgabe der ortrechtlichen Vorschriften Küchenabfälle regelmäßig fortzuschaffen. In der Zwischenzeit sind die Abfälle in der Wohnung (nicht im Treppenhaus, auf dem Balkon oder in gemeinschaftlichen Räumen) in verschlossenen Behältern aufzubewahren.
(6) Türschlösser, Türen und Fenster sind gangbar zu halten. Die Wasserlöcher an den Fensterbänken sind regelmäßig zu reinigen und offen zu halten.
IV. Treppenhausbeleuchtung
Sofern die Treppenhausbeleuchtung dem Mieter obliegt, hat er die zu seiner Wohnung führenden Flure und Treppen genügend und unter Beachtung etwaiger ortrechtlichen Vorschriften zu beleuchten. Unbrauchbare Glühlampen usw. sind auf seine Kosten zu ersetzen. Haben mehrere Mieter denselben Flur inne, so haben sie gemeinschaftlich für die Beleuchtung zu sorgen.
V. Gemeinschaftseinrichtungen
Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Entsprechende vorhandene Einteilungspläne sind zu beachten.
(1) Personenaufzüge: Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Aufzug nicht unnötig benutzt wird.
Der Fahrkorb ist im Innern entsprechend eines vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsplanes von den Hausbewohnern zu reinigen. Die zulässige Nutzlast darf nicht überschritten werden. Verschmutzungen z. B. während eines Umzugs sind sofort zu beseitigen.
(2) Gemeinschaftswaschküche: Die Benutzung der Gemeinschaftswaschküche erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Ersatz für verdorbene bzw. beschädigte Wäschestücke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anlagen sind pfleglich zu behandeln. Bei Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen.
Die Waschküche und der Trockenraum sowie deren Zugänge sind vor Ablauf der dem Mieter zugeteilten Benutzungsfrist stets von diesem zu reinigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter von seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch macht.